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   LAG Düsseldorf, 17.09.2001 - 7 Ta 213/01   

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https://dejure.org/2001,3126
LAG Düsseldorf, 17.09.2001 - 7 Ta 213/01 (https://dejure.org/2001,3126)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2001 - 7 Ta 213/01 (https://dejure.org/2001,3126)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 2001 - 7 Ta 213/01 (https://dejure.org/2001,3126)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Beweisgebühr; Beschluss zur Ladung bestimmter Zeugen zu einem neuen Termin als Beweisanordnung; Abgrenzung einer Beweisanordnung zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme; Nichtmitteilung eines Beweisthemas als Anhaltspunkt

  • LAG Düsseldorf PDF

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Beweisgebühr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Beweisgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebührenrecht - Keine Beweisgebühr bei unterbliebener Vernehmung der zum Termin geladenen Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 29.06.1995 - 7 Ta 141/95

    Beweisgebühr

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.09.2001 - 7 Ta 213/01
    ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).

    Für das Entstehen einer Gebühr ist allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.1995-7 Ta 141/95 - in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/ Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnachweisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 29).

    Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abgedruckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung vertreten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und aufgrund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen vernommen werden sollten.

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2004 - 16 Ta 203/04

    Keine Beweisgebühr bei lediglich vorsorglicher Zeugenladung

    Dies entspricht ganz herrschender Rechtsauffassung (vgl. Gerold/Schmidt u. a., a. a. O. Rdn. 109; Riedel/Sußbauer, a. a. O. Rdn. 111; Hansens, Anm. JurBüro 1995, 472; Slowana/Hansens, BRAGO 8. Aufl. § 31 Rdn. 31) und ebenso der Rechtsprechung der hierfür zuständigen Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17.09.2001 - 7 Ta 213/01 - MDR 2001, 1441 = JurBüro 2002, 77).

    Es handelte sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, die die Beschwerdekammer im Übrigen im späteren Beschluss vom 17.09.2001 - 7 Ta 213/01 - (MDR 2001, 1441 = JurBüro 2002, 77) erheblich relativiert und weiter eingegrenzt hat.

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - 4 KO 888/05

    Voraussetzungen der Entstehung einer Beweisgebühr; Nachweis über die Durchführung

    Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt daher erst, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme beschließt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2004 - 16 Ta 203/04 - juris; Beschluss vom 17. September 2001 - 7 Ta 213/01 - MDR 2001, 1441; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 14 W 115/01 - JurBüro 2002, 77; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 23 W 650/00 - JurBüro 2001, 637; Schl-Hol.
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